Satzung für den Förderkreis
Sporttauchen e. V.
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
Der Verein führt
den Namen "Förderkreis Sporttauchen".
Er hat seinen Sitz in Bruchsal
und ist im Vereinsregister eingetragen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vereinszweck
ist die verbandsunabhängige Förderung des
Tauchsports in allen Belangen.
Er arbeitet eng mit den Tauchsportverbänden und
allen im Tauchsport tätigen Wirtschaftszweigen
sowie den zuständigen Behörden zusammen. Alle
Mittel dienen der Förderung der Tauchsicherheit
nach neuesten Erkenntnissen, der Erhaltung und
dem Schutz der Tauchgewässer sowie der Förderung
einer umweltbewussten Ausbildung im Sporttauchen
einschließlich der dafür notwendigen
Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung
uneingeschränkter Neutralität. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch
die Förderung des Tauchsports auf breiter Basis
unter Beachtung von parteipolitischer,
weltanschaulicher und konfessioneller
Neutralität. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Vergütung vereinsfremder
Tätigkeiten oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigen.
§ 2
Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können
natürliche und juristische Personen sein. Der
Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand
ernannt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und
haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Ansprüche an den Verein. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt - Ausschluss
- Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen, die Kündigung muss der
Geschäftsstelle drei Monate vorher schriftlich
vorliegen. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß
gegen die Vereinsziele oder die Vereinssatzung
ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der
Vorstand.
§ 3
Beitrag
Der Beitrag wird
in Form der Beitrags- und Gebührenordnung von
der Mitglieder-Versammlung festgesetzt.
§ 4
Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung
Das Stimmrecht
steht allen persönlich anwesenden ordentlichen
Mitgliedern zu. Stimmübertragung ist nicht
zulässig.
§ 5 Organe
- die
Mitgliederversammlung
- der Vorstand
-
gegebenenfalls die erweiterte Vorstandschaft
- die Fachausschüsse
§ 6
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung muss nach jedem 4.
Geschäftsjahr bis zum 30. Juni stattfinden. Die
Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 4
Wochen vorher durch den Vorstand. Mit der
Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
-
Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der
Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der
Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
-
Erledigung vorliegender Anträge
Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten
geleitet, bei seiner Verhinderung durch einen
Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung
durch ein anderes Mitglied der Vorstandschaft,
das von dieser bestimmt wird. Beschlussfassungen
und Wahlen erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich,
wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen außer
Betracht bleiben. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit vom
Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen
werden, wenn mindestens 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand
schriftlich beantragt. Die Einberufung muss
innerhalb von 30 Tagen nach Antragseingang
erfolgen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
sind Protokolle anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind. Diese werden veröffentlicht.
§ 7 Vorstand
Die Geschäfte
des Vereins führt der Vorstand.
Er besteht aus dem Präsidenten, den
Vizepräsidenten sowie dem Referatsleiter
Finanzen. Die Vorstandschaft wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für
ein während der Amtszeit ausscheidendes
Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauf
folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. In
der Übergangszeit kann eine geeignete Person
durch den Präsidenten eingesetzt werden. Je 2
Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den
Verein im Sinne von § 26 BGB. Der Referatsleiter
Finanzen ist besonderer Vertreter des Vereins
nach § 30 BGB. Der Vorstand
hält nach Bedarf Vorstandssitzungen ab, zu denen
der Präsident die Vorstandsmitglieder mindestens
10 Tage vorher schriftlich einzuladen hat.
Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher
Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Bedarf
werden durch die Vorstandschaft weitere
Referatsleiter ernannt, die dann zur erweiterten
Vorstandschaft zählen
§ 8
Fachausschüsse
Fachausschüsse werden nach Notwendigkeit und
Bedarf durch den Vorstand eingesetzt.
Die
Aufgaben der Fachausschüsse sind insbesondere:
- Information und Beratung der
Förderkreis-Mitglieder
- Unterstützung der
Vorstandsarbeit mit beratender Funktion
§ 9 Buch-
und Rechnungsprüfung
Die
Jahresabschlüsse sind von zwei Rechnungsprüfern
jährlich zu prüfen. Die Prüfungen haben für
jedes Jahr gesondert zu erfolgen. Die
Rechnungsprüfer erstatten Bericht über die
Prüfungen auf der nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 10
Auflösung
Bei Auflösung
des Vereins fällt sein Vermögen an den Deutschen
Sportbund für dessen Fachverband Sporttauchen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mittel dürfen
nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Bruchsal,
den 30.06.2005
Mario Hietzker (Präsident)
Beitrags- und
Gebührenordnung
§ 1
Einzelmitglieder
Einzelmitglieder
zahlen einen Jahresbeitrag von € 20.00. Als
einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr
werden € 10.00 erhoben
§ 2 Vereine und
ideelle Institutionen
Vereinen und
ideelle Institutionen leisten einen
Jahresbeitrag von € 150.00. Als einmalige
Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr werden € 50.00
erhoben.
§ 3
Firmenbeiträge
Für Firmen gilt
ein Jahresbeitragssatz von € 200.00. Als
einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr
werden € 200.00 erhoben.
§ 4 Spenden und
Sponsoring
Der Förderkreis
Sporttauchen e.V. nimmt zur Förderung und
Durchführung von Einzelmaßnahmen im
Satzungsrahmen Spenden- und Sponsorgelder
entgegen.
Bruchsal,
den 30.06.2005
Mario Hietzker (Präsident)
