Home
Wir
Neu & Aktuell
Lehr-CDs
Kontakt / Impressum
Satzung
Tauchunfallmeldung
Mitglied werden
Archiv
 

 


 


Satzung für den Förderkreis Sporttauchen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

Der Verein führt den Namen "Förderkreis Sporttauchen". Er hat seinen Sitz in Bruchsal und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vereinszweck ist die verbandsunabhängige Förderung des Tauchsports in allen Belangen. Er arbeitet eng mit den Tauchsportverbänden und allen im Tauchsport tätigen Wirtschaftszweigen sowie den zuständigen Behörden zusammen. Alle Mittel dienen der Förderung der Tauchsicherheit nach neuesten Erkenntnissen, der Erhaltung und dem Schutz der Tauchgewässer sowie der Förderung einer umweltbewussten Ausbildung im Sporttauchen einschließlich der dafür notwendigen Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung uneingeschränkter Neutralität. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Tauchsports auf breiter Basis unter Beachtung von parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Vergütung vereinsfremder Tätigkeiten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


§ 2 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an den Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt - Ausschluss - Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, die Kündigung muss der Geschäftsstelle drei Monate vorher schriftlich vorliegen. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsziele oder die Vereinssatzung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§ 3 Beitrag

Der Beitrag wird in Form der Beitrags- und Gebührenordnung von der Mitglieder-Versammlung festgesetzt.

§ 4 Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung

Das Stimmrecht steht allen persönlich anwesenden ordentlichen Mitgliedern zu. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 5 Organe

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- gegebenenfalls die erweiterte Vorstandschaft
- die Fachausschüsse

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss nach jedem 4. Geschäftsjahr bis zum 30. Juni stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 4 Wochen vorher durch den Vorstand. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- Erledigung vorliegender Anträge

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung  durch ein anderes Mitglied der Vorstandschaft, das von dieser bestimmt wird. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Einberufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Antragseingang erfolgen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Diese werden veröffentlicht.

§ 7 Vorstand

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie dem Referatsleiter Finanzen. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Übergangszeit kann eine geeignete Person durch den Präsidenten eingesetzt werden. Je 2 Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Der Referatsleiter Finanzen ist besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB. Der Vorstand hält nach Bedarf Vorstandssitzungen ab, zu denen der Präsident die Vorstandsmitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen hat. Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Bedarf werden durch die Vorstandschaft weitere Referatsleiter ernannt, die dann zur erweiterten Vorstandschaft zählen

§ 8 Fachausschüsse

Fachausschüsse werden nach Notwendigkeit und Bedarf durch den Vorstand eingesetzt.
Die Aufgaben der Fachausschüsse sind insbesondere:

- Information und Beratung der Förderkreis-Mitglieder
- Unterstützung der Vorstandsarbeit mit beratender Funktion

§ 9 Buch- und Rechnungsprüfung

Die Jahresabschlüsse sind von zwei Rechnungsprüfern jährlich zu prüfen. Die Prüfungen haben für jedes Jahr gesondert zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer erstatten Bericht über die Prüfungen auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Deutschen Sportbund für dessen Fachverband Sporttauchen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Bruchsal, den 30.06.2005
Mario Hietzker (Präsident)

 

Beitrags- und Gebührenordnung


§ 1 Einzelmitglieder

Einzelmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 20.00. Als einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr werden € 10.00 erhoben

§ 2 Vereine und ideelle Institutionen

Vereinen und ideelle Institutionen leisten einen Jahresbeitrag von € 150.00. Als einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr werden € 50.00 erhoben.

§ 3 Firmenbeiträge

Für Firmen gilt ein Jahresbeitragssatz von € 200.00. Als einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr werden € 200.00 erhoben.

§ 4 Spenden und Sponsoring

Der Förderkreis Sporttauchen e.V. nimmt zur Förderung und Durchführung von Einzelmaßnahmen im Satzungsrahmen Spenden- und Sponsorgelder entgegen.

Bruchsal, den 30.06.2005
Mario Hietzker (Präsident)
 

   zum Seitenanfang

 

Stand 07.03.2008
Förderkreis Sporttauchen e. V.

Hit Counter